Healt- Claims-Verordnung

Sicherlich haben Sie schon bemerkt, das an unseren biologischen Lebensmitteln keinerlei Aussagen über einen gesundheitlichen Nutzen dieser angegeben ist. Dies ist auf die sogenannte Health-Claims-Verordnung zurückzuführen, die 2006 in Kraft getreten ist und durch Übergangsregelungen nun schrittweise umgesetzt wurde. Die sich im Deutschen nennende Gesundheitsbehauptungen-Verordnung regelt unter anderem folgendes:

Dieser Text stammt von folgender Internetseite: Bundesamt für Verbraucherschutz & Lebensmittelsicherheit

  • eine „Angabe“: jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt,
  • eine „gesundheitsbezogene Angabe“: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht,
  • eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.
  • Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten...

    Was heißt das im Klartext:

    Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, sind nur noch zulässig, wenn sie durch diese "Health-Claims-Verordnung" ausdrücklich zugelassen sind und den Nährwertprofilen der EU einheitlich entsprechen.

  • Ist eine Angabe (z.B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden.
  • Es gilt ein Verbotsprinzip: "Was nicht erlaubt ist, ist verboten." Dies ist für Deutschland eine radikal neue Situation.
  • Es gilt die sogenannte Wissenschaftlichkeit: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
  • Das bedeutet ganz klar, das es keine Hustenbonbons oder Erkältungstees im Sortiment mehr gibt. Selbst historisch gewachsene und belegte Erfahrungen dürfen auf den Produktverpackungen nicht mehr abgedruckt werden. Dies eröffnet natürlich einen Markt für unzählige Neuprodukte. All diese Produkte haben viele nützliche Informationen allgemeiner Art, aber spezielle Informationen zum Nutzen und gesundheitlichem Wert finden sich keine mehr. Die Informationen werden allgemeiner und sind immer weniger konkret.